Steuerliche Vorteile

Steuerliche Vorteile

(gemäß dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen vom 10. Oktober 2007)

Mit einer Spende oder einer Zustiftung kann der Spender eine Reihe von großzügigen steuerlichen Abzugsmöglichkeiten nutzen. Denn wer an eine gemeinnützige Stiftung spendet/zustiftet, kann diese Zuwendungen ganz oder teilweise als Sonderausgaben bei seiner Steuererklärung geltend machen. Dadurch wird das zu versteuernde Einkommen sowie entsprechend die Höhe der Steuern geringer.

Die 20-Prozent-Regel
Die erste Regel: Zuwendungen können in Höhe von maximal 20% der Einkünfte des Spenders/Stifters als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Die Großspendenregelung (25.565-Euro-Regel)
Manchmal ist es sinnvoll, Zuwendungen, die man in einem Jahr gemacht hat, auf mehrere Steuerjahre verteilt geltend zu machen. Das kann zum Einen der Fall sein, wenn man in einem Jahr die Höchstbeträge schon ausgeschöpft hat. Zum Anderen werden so die Einkünfte in jedem Jahr gesenkt, was sich bei der Progression günstig auswirken kann. Der Steuersatz ist dann in allen Jahren niedriger und die Ersparnis höher. Dieses Verteilen (der sogenannte Vor- und Rücktrag) ist möglich, wenn die Zuwendung € 25.565 übersteigt.

Der Gründungshöchstbetrag für Stifter (1.000.000-Euro-Regel)
Wer einer Stiftung eine Zuwendung zum Vermögen zukommen lässt (auch Zustiftungen), kann die Zuwendung bis zur Höhe von € 1.000.000 steuerlich geltend machen. Dieser Betrag darf ein bzw. zwei Mal in zehn Jahren in Anspruch genommen werden (bei zusammenveranlagten Ehegatten kann der Betrag von 1 Mio. pro Ehegatte, und damit doppelt, geltend gemacht werden). Die Zuwendung kann auf bis zu zehn Jahre verteilt werden. Auf den Zweck kommt es dabei nicht an, jeder steuerbegünstigte Zweck genügt.

Die Kombination der einzelnen Höchstbeträge
Die einzelnen Beträge geben die Höchstgrenze an, bis zu der Zuwendungen steuerlich geltend gemacht werden können. Natürlich darf jeder mehr spenden und stiften. Vom Gesetzgeber ist außerdem vorgesehen, dass die einzelnen Höchstbeträge kombiniert und damit die abzugsfähige Gesamtsumme erhöht werden können.

Erbschaft
Wird eine Erbschaft in einem Zeitraum von 18 Monaten an eine inländische, aufgrund ihrer Gemeinnützigkeit steuerbefreite, Stiftung übertragen, fällt keine Erbschaftssteuer an bzw. erlischt die Steuer mit Wirkung für die Vergangenheit, d.h. eine bisherige Steuerfestsetzung ist aufzuheben, eine noch ausstehende Steuerzahlung wird nicht mehr geschuldet, bereits gezahlte Steuer ist zu erstatten.

Jetzt Überweisung tätigen:

Bankverbindung

Spendenbescheinigung

Bei einer Spende ab 200 EUR stellen wir Ihnen gern eine Spendenbescheinigung aus. Bei einem niedrigeren Spendenbetrag reicht die Vorlage einer Kontoauszug-Kopie bei der nächsten Einkommenssteuererklärung völlig aus.

Steuerliche Vorteile

Ihr Ansprechpartner bei Spenden:

Matthias Colli

+49 30 85 74 894 01
office(at)ecarf.org

Unsere Spendertafel

Bei einer Online-Spende können Sie eine Nachricht auf unserer Spendertafel hinterlassen, z.B:

  • Warum das Thema Allergien wichtig ist
  • Warum Sie für ECARF spenden 
  • Welche Projekte Sie ECARF vorschlagen

ECARF - Netzwerk

GARD Global Alliance against Chronic Respiratory Diseases
Institut für Produktqualität
Global Allergy and Asthma European Network
MeDALL - Mechanisms of the Development of Allergy
Allergic Rhinitis and it's Impact on Asthma
Autoinflammation Reference Center Charité
Autoinflammation Network e.V.
Urticaria Network e.V. Informationsportal für Urtikaria-Betroffene
STERN Ratgeber Allergie

ECARF - Förderer

Henkel