7. Januar 2022
Allergene: Lebensmittel besser kennzeichnen

Bisher gibt es keine verbindlichen Regeln für die Kennzeichnung allergener Stoffe, die unbeabsichtigt in fertige Lebensmittel gelangen. Das sollte sich ändern.

 

Damit Verbraucher:innen allergieauslösende Stoffe in Lebensmitteln erkennen, verpflichtet die EU Hersteller, Allergene in verpackten Lebensmitteln zu kennzeichnen. Ist eines der 14 wichtigsten Allergene enthalten, muss es im Zutatenverzeichnis stehen. Auch bei unverpackten Lebensmitteln müssen die Anbieter über diese Allergene informieren.

 

Anders bei allergieauslösenden Stoffen, die unbeabsichtigt in fertige Lebensmittel gelangen. Bisher gibt es keine verbindlichen Regeln für ihre Kennzeichnung. Hersteller schreiben vorsorglich Hinweise auf das Etikett, oft um Haftungsansprüchen entgegenzuwirken. Dieses „Precautionary Allergen Labelling“ ist allerdings uneinheitlich. Die Hinweise reichen von:

 

  1. „Kann Nüsse enthalten“ über
  2. „Kann Spuren von Nüssen enthalten“ bis zu
  3. „Verarbeitet in Anlagen, in denen Nüsse verarbeitet wurden“.

 

Hinweise sind ungenau

Dass diese Hinweise beim Einkaufen von Lebensmitteln kaum weiterhelfen, unterstreicht jetzt eine Studie aus den Niederlanden. Bregje Holleman von der Universität Utrecht und ihre Kolleg:innen haben knapp 100 Personen befragt, wie sie das Allergierisiko einschätzen, wenn sie die Hinweise auf den Verpackungen lesen.

Die Einschätzungen waren sehr unterschiedlich, obwohl alle drei Hinweise das Gleiche bedeuten. Die Befragten hielten das Allergierisiko für am geringsten, wenn auf dem Lebensmittel stand: „Verarbeitet in Anlagen, in denen Nüsse verarbeitet wurden“.

Holleman plädiert dafür, europaweit einheitlich eine Bezeichnung zu nutzen. Sie empfiehlt „Kann ‚Allergen XY‘ enthalten“, weil die Befragten damit klar verstanden, dass ein Allergierisiko besteht.

 

Referenzwerte helfen

Auch die Behörden in der EU wollen seit Jahren eine genauere Kennzeichnung. Sie plädieren für klare Grenzwerte: Ist das Allergen im Lebensmittel unter dem Grenzwert, wird kein Hinweis aufgedruckt; liegt die Menge im Lebensmittel darüber, muss der Warnhinweis auf das Lebensmittel.

Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat 2020 dazu einen Vorschlag veröffentlicht, die sogenannte Auslösedosis „ED01“ („Minimal Eliciting Dose 01“) bestimmter Allergene. Ganz ausschließen kann man eine Allergie damit zwar nicht. Aber wenn dieser Grenzwert nicht überschritten wird, wären immerhin 99% der Menschen geschützt, die auf diesen Stoff allergisch reagieren könnten.
Für Haselnüsse liegt die ED01 zum Beispiel bei 0,1 mg Protein, für Shrimps bei 25 mg.

 

Die derzeitigen vorsorglichen Warnhinweise helfen Menschen mit Allergien jedenfalls nur wenig. Einerseits beschränken sie die Lebensmittelauswahl für Menschen mit Allergien, denn es bleibt unklar, wieviel Allergen wirklich im Lebensmittel steckt. Andererseits können Produkte, die keine vorsorgliche Kennzeichnung tragen, trotzdem zu Allergien führen.

 

 

Originalstudie

Holleman BC et al.: Poor Understanding of allergen labelling by allergic and non-allergic consumers. Clin Exp Allergy 2021;51:1374-82

 

Weitere Quellen

Bundesinstitut für Risikobewertung. Schwellenwerte zur Allergenkennzeichnung von Lebensmitteln. Expertengespräch im Rahmen der BMELV-Konferenz 2008 „Allergien: Bessere Information, höhere Lebensqualität“ am 15. Oktober 2008 in Berlin. Letzter Abruf am 29.11.2021

 

Bundesinstitut für Risikobewertung. „VITAL 3.0“: Neue und aktualisierte Vorschläge für Referenzdosen von Lebensmittelallergenen. Stellungnahme Nr. 015/2020 des BfR vom 09.03.2020. Letzter Abruf am 29.11.2021

 

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. Allergenkennzeichnung ist Pflicht. Online-Artikel vom 13.10.2021. Letzter Abruf am 29.11.2021

 

DunnGalvin A et al. Precautionary allergen labelling: Perspectives from key stakeholder groups. Allergy 2015;70(9):1039–51

 

Verbraucherzentrale. Lebensmittel-Kennzeichnung: Was muss drauf stehen? Online-Artikel vom 12.07.2021. Letzter Abruf am 27.11.2021