Allergene: Deklarationspflicht

Seit dem 13. Dezember 2014 regelt die neue EU-Richtlinie unter anderem die Deklaration der 14 häufigsten Auslöser von Allergien oder Unverträglichkeiten (EU-Verordnung Nr. 1169/2011).

Werden diese Stoffe oder daraus hergestellte Erzeugnisse in einem Produkt verwendet, so müssen diese eindeutig im Zutatenverzeichnis gekennzeichnet werden.

1) Glutenhaltige Getreide, namentlich Weizen (wie Dinkel und Khorasan-Weizen), Roggen, Gerste, Hafer oder Hybridstämme davon

2) Krebstiere

3) Eier

4) Fische

5) Erdnüsse

6) Sojabohnen

7) Milch (einschließlich Laktose)

8) Schalenfrüchte, namentlich Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Cashewkerne, Pecannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamia- oder Queenslandnüsse

9) Sellerie

10) Senf

11) Sesam

12) Schwefeldioxid und Sulfite von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l

13) Lupinen

14) Weichtiere

Diese Kennzeichnungspflicht gilt nicht nur für verpackte Waren, auf denen ein Zutatenverzeichnis gedruckt ist, sondern auch für unverpackte Waren, wie sie beispielsweise in Bäckereien, Fleischereien, im Restaurant oder Kantinen erhältlich sind. Die Informationen über die enthaltenen Allergene können schriftlich, elektronisch oder mündlich erfolgen. Jedoch muss bei mündlicher Information zusätzlich auch eine schriftliche Dokumentation vorhanden und leicht zugänglich sein.

Die Allergenkennzeichnung auf verpackten Waren muss sich im Zutatenverzeichnis deutlich von den anderen Zutaten abheben, wie zum Beispiel durch Fettschrift oder eine farbliche Wortmarkierung.

Somit ergibt sich für die genannten Stoffe eine klare, durch die EU festgelegte, Kennzeichnungspflicht, sobald sie tatsächlich als Zutat, unabhängig von der eingesetzten Menge, in einem Produkt verwendet wird. Kompliziert wird es jedoch für Verbraucher, wenn ein Produkt den Hinweis „Kann Spuren von … enthalten“ trägt. Dieser Spurenhinweis ist rechtlich nicht geregelt und es bleibt unklar, ob einerseits überhaupt Spuren des genannten Allergens enthalten sind und andererseits, welcher Menge genau „einer Spur“ entspricht.

Zu diesem Thema wurde kürzlich ein Ga2len-Positionspapier veröffentlicht, in dem für die freiwillige Spuren-Kennzeichnung in verarbeiteten Lebensmitteln ein praktikabler Schwellenwert von 0,5 mg Protein auf 100 Gramm verarbeitetes Lebensmittel vorgeschlagen wird. Hierfür wurden mehr als 200 Studien analysiert und herausgefunden, dass eine Kontamination von weniger als 0,5 mg Protein in 100 Gramm verarbeitetem Lebensmittel für die Mehrheit der Allergiker keine Gefahr darstellt, wenn eine übliche Portionsgröße verzehrt wird. Dieser konkrete Schwellenwert würde eine klare Hilfestellung für Allergiker bei der Produktentscheidung darstellen. Trotzdem wird auf weiteren Forschungsbedarf im Bereich Schwellenwerte hingewiesen. Hier finden Sie den LINK zum Artikel.

Weitere Informationen rund um das Thema Nahrungsmitteldeklaration und die zugrunde liegenden Kriterien finden Sie hier.

Informieren Sie sich zusätzlich auch über das ECARF- Siegel für Allergikerfreundliche Produkte, Gebäude und Dienstleistungen. Getestet werden Produkte aus allen Lebensbereichen: Besser für Allergiker, besser für die Umwelt, gesünder für alle.

Quellen:

1) EU-Verordnung Nr. 1169/2011

2) Zuberbier T, et al. Proposal of 0.5 mg of protein/100 g of processed food as threshold for voluntary declaration of food allergen traces in processed food-A first step in an initiative to better inform patients and avoid fatal allergic reactions: A GA²LEN position paper. Allergy. 2022 Jun;77(6):1736-1750.