Die Neuerungen
Seit dem 13. Dezember 2014 müssen die 14 wichtigsten Allergene Inhaltsstoffe zudem deutlich hervorgehoben werden, z. B. durch Fettdruck oder Kursivschreibung. Auch bei loser Ware, das heißt bei unverpackten Lebensmitteln wie Brötchen, Wurstwaren oder Buffetspeisen, müssen sie laut der neuen Richtlinie gekennzeichnet werden.
Diese Verordnung betrifft unter anderem Bäckereien, Fleischereien, Restaurants oder Kantinen. Die Information zu den Inhaltsstoffen bei loser Ware kann in Deutschland schriftlich, mündlich oder elektronisch erteilt werden. Eine schriftliche Dokumentation muss auf Nachfrage leicht zugänglich sein, zum Beispiel in Form eines Informationsblatts oder einer gesonderten Menükarte.
In der Verkaufs- oder Verpflegungsstätte muss ein gut sichtbarer Hinweis angebracht sein, wie Kunden Informationen zu den 14 Allergenen erhalten können.
Die Informationspflicht gilt auch für Verarbeitungsprodukte und Hilfsstoffe, die bei der Produktion eingesetzt werden. Ausnahmen stellen Stoffe dar, die durch die Verarbeitung oder den Produktionsprozess ihr allergenes Potential verloren haben. Diese Ausnahmen sind in der EU-Verordnung benannt.
Die 14 wichtigsten Allergene sind:
- Glutenhaltiges Getreide, namentlich zu nennen: Weizen (wie Dinkel und Khorasan-Weizen), Roggen, Gerste oder Hafer
- Krebstiere
- Eier
- Fische
- Erdnüsse
- Sojabohnen
- Milch (einschließlich Laktose)
- Schalenfrüchte, namentlich zu nennen: Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Kaschunüsse, Pecannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamia- oder Queenslandnüsse
- Sellerie
- Senf
- Sesamsamen
- Schwefeldioxid und Sulphite (ab 10 Milligramm pro Kilogramm oder Liter)
- Lupinen
- Weichtiere
Weitere Informationen:
Informationen zur Umsetzung und Durchführung der EU-Verordnung finden Sie beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft